
Bei diesem Text handelt es sich um eine einfache Abschrift der Diplomprüfungsordnung. Für etwaige Fehler kann keinerlei Haftung übernommen werden. Rechtlich verbindlich ist allein die in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH Aachen (Nr. 338, 03. April 1990, S. 1070--1075) veröffentlichte Fassung. Die in der Satzung vom 1. Oktober 1992 aufgeführten Änderungen sind bereits integriert; die ensprechenden Stellen sind durch die Schriftart
Italic
hervorgehoben.
Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Rheinisch--Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH)
Vom 18. Januar 1990
Aufgrund des
§ 2
Abs. 4 und des
§ 91
Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein--Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 144), hat die Rheinisch--Westfälische Technische Hochschule Aachen (RWTH) die folgende Diplomprüfungsordnung als Satzung erlassen:
§ 1:
Zweck der Prüfung und Ziel des Studiums
§ 2:
Diplomgrad
§ 3:
Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 4:
Prüfungen und Prüfungsfristen
§ 5:
Prüfungsausschuß
§ 6:
Prüfer und Beisitzer
§ 7:
Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 8:
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 9:
Zulassung
§ 10:
Zulassungsverfahren
§ 11:
Ziel, Umfang und Art der Prüfung
§ 12:
Klausurarbeiten
§ 13:
Mündliche Prüfungen
§ 14:
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 15:
Wiederholung der Diplom--Vorprüfung
§ 16:
Zeugnis
§ 17:
Zulassung zur Diplomprüfung
§ 18:
Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 19:
Diplomarbeit
§ 20:
Annahme und Bewertung der Diplomarbeit
§ 21:
Mündliche Prüfungen
§ 22:
Zusatzfächer
§ 23:
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 24:
Wiederholung der Diplomprüfung
§ 25:
Zeugnis
§ 26:
Diplom
§ 27:
Ungültigkeit der Diplom--Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 28:
Einsicht in die Prüfungsakten
§ 29:
Aberkennung des Diplomgrades
§ 30:
Übergangsbestimmungen
§ 31:
Inkrafttreten und Veröffentlichung
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Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums im Studiengang Informatik. Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat
(Soweit Oberbegriffe für Personen (wie z.B. Kandidat) verwendet werden, gelten sie im gesamten Text dieser Prüfungsordnung gleicherweise für Frauen und Männer.)
die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge seines Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden.
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Das Studium soll dem Studenten unter Berücksichtigung der Anforderungen und Veränderungen in der Berufswelt die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher Arbeit, zur kritischen Einordnung der wissenschaftlichen Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt wird.
Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung verleiht die Mathematisch--Naturwissenschaftliche Fakultät den akademischen Grad
"Diplom--Informatiker"
bzw.
"Diplom--Informatikerin"
(abgekürzt
"Dipl.--Inform."
).
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Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung neun Semester.
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Der Studienumfang im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll insgesamt 165 Semesterwochenstunden betragen; davon entfallen auf den Wahlbereich etwa 16 Semesterwochenstunden. In der Studienordnung sind die Studieninhalte so auszuwählen und zu begrenzen, daß das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. Dabei ist zu gewährleisten, daß der Student im Rahmen dieser Prüfungsordnung nach eigener Wahl Schwerpunkte setzen kann und daß Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen in einem ausgeglichenen Verhältnis zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen, auch in anderen Studiengängen, stehen.
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Der Diplomprüfung geht die Diplom--Vorprüfung voraus. Sie soll in der Regel vor Beginn des fünften Studiensemesters abgeschlossen sein.
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Der Antrag auf Zulassung zur Diplom--Vorprüfung bzw.
Diplomprüfung ist mit der Meldung zur ersten Fachprüfung bzw.
zur Diplomarbeit zu verbinden (vgl.
§ 9
bzw.
§ 17
). Die Meldung erfolgt durch Einreichen eines schriftlichen Antrags beim Prüfungsausschuß. Der Prüfungsausschuß gibt die Meldefrist bekannt; sie soll mindestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Die Meldung zu einer Fachprüfung gilt als endgültig, wenn sie nicht bis spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin zurückgezogen wird; die Rücknahme ist nur einmal je Fachprüfung möglich.
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Die Prüfungen können jeweils vor Ablauf der in Absatz 1 und in
§ 3
Abs. 1 festgelegten Zeiten abgelegt werden, sofern die für die Zulassung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
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Für die Organisation der Prüfungen und für die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben bildet die Mathematisch--Naturwissenschaftliche Fakultät einen Prüfungsausschuß. Dem Prüfungsausschuß gehören an:
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zwei Professoren der Fachrichtung Informatik als Vorsitzender und dessen Stellvertreter,
-
ein weiterer Professor der Fachrichtung Informatik,
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ein Professor der im
§ 11
Abs. 2 Nr. 5 genannten Fächer,
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ein wissenschaftlicher Mitarbeiter der Fachrichtung Informatik,
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zwei studentische Vertreter der Fachrichtung Informatik.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters Vertreter gewählt. Die Amtszeit der Mitglieder nach Satz 2 Nrn. 1 bis 4 beträgt drei Jahre, die der Mitglieder nach Satz 2 Nr. 5 ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Vertreter werden von der Mathematisch--Naturwissenschaftlichen Fakultät auf Vorschlag der Gruppen bestellt.
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Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereich regelmäßig, mindestens einmal im Jahr, über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an die Fakultät.
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Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und zwei weiteren Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch--wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, der Festlegung von Prüfungsaufgaben und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit.
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Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.
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Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, ihre Vertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer für die einzelnen Prüfungen. Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. Als Prüfer werden in der Regel Professoren, habilitierte Mitglieder oder habilitierte Angehörige der RWTH bestellt, die das betreffende Prüfungsfach in der Lehre vertreten haben. Sofern zwingende Gründe eine Abweichung hiervon erfordern, darf zum Prüfer nur bestellt werden, wer in dem der Prüfung vorangehenden Studienabschnitt eine selbständige Lehrtätigkeit an der RWTH in dem Prüfungsfach ausgeübt hat. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
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Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.
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Der Kandidat kann für die Diplomarbeit und die mündlichen Prüfungen die Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden.
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Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, bekanntgegeben werden.
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Alle Prüfer, die an der Prüfung eines Kandidaten beteiligt sind, bilden eine Prüfungskommission.
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Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.
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Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
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Diplom--Vorprüfungen und entsprechende Prüfungen sowie einzelne Prüfungsleistungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang bestanden hat, werden von Amts wegen angerechnet. Diplom--Vorprüfungen und einzelne Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Anstelle der Diplom--Vorprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
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Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in demselben Studiengang erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
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In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein--Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit sind gemeinsame Beschlüsse der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz zu beachten.
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Leistungen, die mit einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung an dem Versuch Oberstufenkolleg Bielefeld in dem Wahlfach Mathematik erbracht worden sind, werden als Studienleistungen auf das Grundstudium angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.
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Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 66
WissHG berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom--Vorprüfung angerechnet. Die Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung sind für den Prüfungsausschuß bindend.
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Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 7 ist der Prüfungsausschuß. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.
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Eine Prüfungsleistung gilt als mit
"nicht ausreichend"
(5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
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Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin festgesetzt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
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Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
"nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit
"nicht ausreichend"
(5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.
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Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Vor der Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.
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Zur Diplom--Vorprüfung kann nach Maßgabe von
§ 10
Abs. 3 nur zugelassen werden, wer
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das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt,
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an der RWTH für den Diplomstudiengang Informatik eingeschrieben oder gemäß
§ 70
Abs. 2 WissHG als Zweithörer zugelassen ist,
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Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung erworben hat:
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zur Fachprüfung Informatik I:
-
Übungen in Programmierung und in Datenstrukturen (zwei Leistungsnachweise, vorzulegen bei der Meldung zur Klausurarbeit über Datenstrukturen),
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Übungen in Grundzügen der Theoretischen Informatik (ein Leistungsnachweis, vorzulegen bei der Meldung zur Klausurarbeit darüber),
-
Software--Praktikum (ein Leistungsnachweis, vorzulegen bei der Meldung zur letzten Prüfung der Diplom--Vorprüfung),
-
zur Fachprüfung Informatik II:
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Übungen in Rechnerstrukturen (ein Leistungsnachweis, vorzulegen bei der Meldung zur Klausurarbeit darüber),
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Übungen über Systemprogrammierung (ein Leistungsnachweis, vorzulegen bei der Meldung zur Klausurarbeit darüber),
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Hardware--Praktikum und Übungen in Elektronische Grundlagen I (zwei Leistungsnachweise, vorzulegen bei der Meldung zur letzten Prüfung der Diplom--Vorprüfung),
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zur Fachprüfung Mathematik I:
-
Übungen in Analysis für Informatiker (ein Leistungsnachweis, vorzulegen bei der Meldung zur ersten Prüfung in Mathematik I),
-
zur Fachprüfung Mathematik II:
-
Übungen in Lineare Algebra I (ein Leistungsnachweis, vorzulegen bei der Meldung zur Fachprüfung Mathematik II)
-
Übungen in Diskrete Strukturen oder Übungen in Mathematische Logik (ein Leistungsnachweis; dieser Nachweis ist auf einem Gebiet zu erbringen, das in der Diplom--Vorprüfung nicht durch eine mündliche Prüfung geprüft wird (vgl.
§ 11
Abs. 3), und ist bei der Meldung zur letzten Prüfung der Diplom--Vorprüfung vorzulegen).
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zur Fachprüfung im Nebenfach
-
Elektrotechnik:
-
Übungen in
"Grundgebiete der Elektrotechnik II für Informatiker"
(ein Leistungsnachweis),
-
Elektrotechnisches Praktikum III (ein Leistungsnachweis),
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Wirtschaftswissenschaften:
-
Übungen in Kostenrechnung (ein Leistungsnachweis),
-
eine weitere Übung in Betriebswirtschaftslehre (ein Leistungsnachweis),
-
Mathematik:
-
Übungen in Algebra oder Funktionentheorie oder Numerische Analysis III (ein Leistungsnachweis),
-
Übungen in einer mindestens vierstündigen Lehrveranstaltung aus der angewandten Mathematik (ein Leistungsnachweis),
-
Physik:
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Übungen in Physik II oder in Physik III für Physiker (ein Leistungsnachweis),
-
Physikalisches Praktikum für Informatiker (ein Leistungsnachweis).
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Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden im Falle des
§ 7
Abs. 7 durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
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Der Antrag auf Zulassung zur Diplom--Vorprüfung ist mit der Meldung zur ersten Prüfung schriftlich beim Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
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die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen, soweit sie zu den Prüfungsleistungen, auf die sich die Meldung erstreckt, zu erbringen sind,
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das Studienbuch und
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eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom--Vorprüfung oder eine Diplomprüfung im Studiengang Informatik nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob er seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
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Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Absatz 3 Satz 2 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.
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Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuß oder gemäß
§ 5
Abs. 2 Satz 5 dessen Vorsitzender.
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Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
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die in
§ 9
Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
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die Unterlagen unvollständig sind oder
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der Kandidat die Diplom--Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat.
Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn der Kandidat seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist (
§ 15
Abs. 3) verloren hat.
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Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß dem Prüfungsausschuß mit der Meldung zu jeder einzelnen Teilprüfung die dieser nach
§ 9
Abs. 1 Nr. 3 zugeordneten Leistungsnachweise vorgelegt werden.
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Durch die Diplom--Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und daß er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und die systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
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Die Diplom--Vorprüfung erstreckt sich auf die folgenden Fächer:
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Informatik I,
-
Informatik II,
-
Mathematik I,
-
Mathematik II,
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Nebenfach Elektrotechnik oder Wirtschaftswissenschaften oder Mathematik oder Physik nach Wahl des Kandidaten.
Mit Zustimmung des Prüfungsausschusses kann als Nebenfach ein anderes auf Informatik bezogenes Fach aus dem Bereich der an der RWTH vertretenen Prüfungsfächer gewählt werden;
der Studienplan und die Prüfungsmodalitäten werden vom Prüfungsausschuß festgelegt
.
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Die Fachprüfungen bestehen
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im Fach Informatik I
-
aus einer zweistündigen Klausurarbeit über Datenstrukturen,
-
aus einer zweistündigen Klausurarbeit über Grundzüge der Theoretischen Informatik,
-
im Fach Informatik II
-
aus einer zweistündigen Klausurarbeit über Rechnerstrukturen,
-
aus einer zweistündigen Klausurarbeit über Systemprogrammierung,
-
im Fach Mathematik I
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aus einer zweistündigen Klausurarbeit über Differentialgleichungen und Numerik,
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aus einer zweistündigen Klausurarbeit über Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik,
-
im Fach Mathematik II aus einer zweistündigen Klausur über Lineare Algebra oder einer mündlichen Prüfung über Diskrete Strukturen oder einer mündlichen Prüfung über Mathematische Logik,
-
im Nebenfach Elektrotechnik aus einer vierstündigen Klausurarbeit, im Nebenfach Wirtschaftswissenschaften oder Mathematik oder Physik aus einer mündlichen Prüfung.
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Die Entscheidung
"nicht ausreichend"
in einer schriftlichen Wiederholungsprüfung wird nur nach mündlicher Ergänzungsprüfung getroffen. Für die Abnahme und Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung gelten die
§ 13
und
§ 14
entsprechend. Ist die mündliche Ergänzungsprüfung mit mindestens
"ausreichend"
bewertet worden, wird die Fachnote
"ausreichend"
andernfalls
"nicht ausreichend"
festgesetzt.
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Gegenstand der Fachprüfungen ist der Inhalt der ihnen nach der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.
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Bei einem Kandidaten dürfen höchstens zwei Prüfungsfächer von demselben Prüfer geprüft werden.
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Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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Prüfungsleistungen der Diplom--Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß
§ 66
Abs. 1 WissHG ersetzt werden.
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In der Klausurarbeit soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem mit den geläufigen Methoden des Faches erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.
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Die zugelassenen Hilfsmittel sind dem Kandidaten rechtzeitig bekanntzugeben.
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Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüfern gemäß
§ 14
Abs. 1 zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Vorkorrekturen durch wissenschaftliche Mitarbeiter sind zulässig.
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Dem Kandidaten ist nach Abschluß der Fachprüfung auf Antrag Einsicht in seine benoteten Klausurarbeiten zu gewähren.
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In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, daß er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über breites Grundlagenwissen verfügt.
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Mündliche Prüfungen werden entweder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (
§ 6
Abs. 1 Satz 5) als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note gemäß
§ 14
Abs. 1 hat der Prüfer die anderen Prüfer oder den Beisitzer zu hören.
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Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach in der Regel 30 Minuten, mindestens jedoch 20 Minuten und höchstens 40 Minuten betragen.
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Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.
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Bei mündlichen Prüfungen sind Studenten, die die gleiche Prüfung --- jedoch zu einem späteren Prüfungstermin --- abzulegen haben, als Zuhörer zuzulassen, sofern der Kandidat nicht widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. Der Prüfungsausschuß kann die Zuhörerzahl nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse begrenzen.
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Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
| 1 | = | sehr gut | = | eine hervorragende Leistung; |
| 2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; |
| 3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; |
| 4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; |
| 5 | = | nicht ausreichend | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 können zur differenzierten Bewertung Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
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Die Fachnote errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Prüfer und lautet
| bei einer Bewertung bis 1,5 | = | sehr gut, |
| bei einer Bewertung über 1,5 bis 2,5 | = | gut, |
| bei einer Bewertung über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend, |
| bei einer Bewertung über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend, |
| bei einer Bewertung über 4,0 | = | nicht ausreichend. |
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Die Prüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens
"ausreichend"
(bis 4,0) sind.
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Die Gesamtnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten in den einzelnen Prüfungsfächern. Die Gesamtnote einer bestandenen Prüfung lautet
| bei einem Durchschnitt bis 1,5 | = | sehr gut, |
| bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 | = | gut, |
| bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 | = | befriedigend, |
| bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 | = | ausreichend. |
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Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.
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Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist zulässig, wenn der Kandidat in mindestens einem Fach die Fachnote
"ausreichend"
oder eine bessere Note erhalten hat.
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Der Prüfungsausschuß bestimmt die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen. Die erste Wiederholungsprüfung soll innerhalb von zwei Semestern nach Abschluß der nicht bestandenen Fachprüfung abgelegt werden.
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Versäumt der Kandidat, sich innerhalb von drei Jahren nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder --- bei Nichtbestehen mehrerer Fachprüfungen --- nach der letzten nicht bestandenen Fachprüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert er den Prüfungsanspruch, es sei denn, er weist nach, daß er das Versäumnis dieser Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.
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Über die bestandene Diplom--Vorprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
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Ist die Diplom--Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Diplom--Vorprüfung wiederholt werden kann.
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Der Bescheid über die nicht bestandene Diplom--Vorprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Hat der Kandidat die Diplom--Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise und der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Diplom--Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom--Vorprüfung nicht bestanden ist.
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Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer
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das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) besitzt oder die Einstufungsprüfung (
§ 7
Abs. 7) bestanden hat;
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die Diplom--Vorprüfung in dem Studiengang Informatik oder eine gemäß
§ 7
Abs. 3 als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat;
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an der RWTH für den Diplomstudiengang Informatik eingeschrieben ist oder gemäß
§ 70
Abs. 2 WissHG als Zweithörer zugelassen ist;
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Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung erworben hat:
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je ein Seminar über Theoretische Informatik und über Praktische Informatik (zwei Leistungsnachweise),
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Übungen in Diskrete Strukturen und in Mathematische Logik, falls die Prüfung im Fach Mathematik II der Diplom--Vorprüfung in Linearer Algebra abgelegt wurde,
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im Nebenfach Mathematik:
Übungen in Algebra und Übungen in Funktionentheorie oder Numerische Analysis III.
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Hat der Kandidat für die Diplomprüfung ein anderes Nebenfach gewählt als für die Diplom--Vorprüfung, muß er mit dem Zulassungsantrag die entsprechenden in
§ 9
Abs. 1 Nr. 3.5 geforderten Leistungsnachweise vorlegen.
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In dem Antrag auf Zulassung zur Diplomprüpfung sind das Nebenfach gemäß
§ 18
Abs. 2 Nr. 4 und gegebenenfalls die Zusatzfächer gemäß
§ 22
zu bezeichnen. Im übrigen gelten die
§ 9
und
§ 10
entsprechend.
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Die Diplomprüfung besteht aus
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der Diplomarbeit,
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den mündlichen Fachprüfungen.
Wird die Diplomarbeit als erste Prüfungsleistung erbracht, sind die Fachprüfungen innerhalb von sechs Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit (
§ 20
Abs. 1) zu beginnen; andernfalls ist die Diplomarbeit spätestens drei Monate nach der letzten Fachprüfung auszugeben.
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Die mündlichen Fachprüfungen erstrecken sich auf folgende Fächer:
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Informatik I,
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Informatik II,
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Informatik III,
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Nebenfach gemäß
§ 11
Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder Satz 2 und gegebenenfalls
§ 17
Abs. 2.
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In der Fachprüfung Informatik I stehen Gesichtspunkte der Theoretischen Informatik im Vordergrund. In der Fachprüfung Informatik II stehen Gesichtspunkte der Praktischen Informatik im Vordergrund. In der Fachprüfung Informatik III soll der Kandidat vertiefte Kenntnisse in Teilgebieten der Informatik nachweisen, die er als besonderen Schwerpunkt seines Studiums gewählt hat.
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Von den mündlichen Fachprüfungen eines Kandidaten dürfen höchstens zwei von demselben Prüfer abgenommen werden. Die Prüfungen in den Fächern Informatik I und Informatik II sollen für einen Kandidaten von zwei verschiedenen Prüfern durchgeführt werden.
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Die mündlichen Fachprüfungen sind innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten abzulegen.
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Macht ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.
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Die Diplomarbeit ist eine Prüfungsarbeit, die die wissenschaftliche Ausbildung abschließt. Sie soll zeigen, daß der Kandidat in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus seinem Fach selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten.
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Die Diplomarbeit kann von jedem Professor oder Habilitierten, der in der Ausbildung im Fach Informatik in der Mathematisch--Naturwissenschaftlichen Fakultät oder der Fakultät für Elektrotechnik der RWTH tätig ist, ausgegeben und betreut werden. Soll die Diplomarbeit von einem anderen in Forschung und Lehre tätigen Professor ausgegeben und betreut oder in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Diplomarbeit zu machen.
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Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß der Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.
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Die Diplomarbeit kann erst nach der Zulassung des Kandidaten zur Diplomprüfung ausgegeben werden. Die Ausgabe erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.
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Die Frist von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Arbeit beträgt sechs Monate.
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Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
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Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie Zitate kenntlich gemacht hat.
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Die Diplomarbeit ist fristgemäß beim Prüfungsausschuß in dreifacher Ausfertigung abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als mit
"nicht ausreichend"
(5,0) bewertet.
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Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfern zu begutachten und zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Einer der Prüfer ist derjenige, der die Diplomarbeit ausgegeben hat, den zweiten Prüfer bestimmt der Prüfungsausschuß aus dem in
§ 19
Abs. 2 Satz 1 genannten Personenkreis. Der Kandidat hat ein Vorschlagsrecht. Die einzelne Bewertung ist entsprechend
§ 14
Abs. 1 vorzunehmen und schriftlich zu begründen.
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Die Note der Diplomarbeit wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern die Differenz weniger als 2,0 beträgt. Beträgt die Differenz 2,0 oder mehr, wird vom Prüfungsausschuß ein dritter Prüfer zur Bewertung der Diplomarbeit bestimmt. In diesem Fall wird die Note aus dem arithmetischen Mittel aller drei Noten gebildet. Die Diplomarbeit kann jedoch nur dann als
"ausreichend"
oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei Noten
"ausreichend"
oder besser sind. Müßte bei nicht übereinstimmenden Bewertungen der Prüfer die Diplomarbeit mit
"nicht ausreichend"
bewertet werden, entscheidet die Prüfungskommission (
§ 6
Abs. 5) über die endgültige Bewertung der Diplomarbeit.
Die mündliche Prüfung dauert je Kandidat und Fach in der Regel mindestens 40 Minuten und höchstens 60 Minuten. Im übrigen gilt
§ 13
entsprechend.
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Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer).
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Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
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Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung, der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und für die Bildung der Fachnoten gilt
§ 14
entsprechend. Die Diplomprüfung ist auch dann nicht bestanden, wenn die Diplomarbeit mit der Note
"nicht ausreichend"
bewertet worden ist.
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Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Fachnoten und der Note der Diplomarbeit gebildet, wobei die Note der Diplomarbeit zweifach gewichtet wird. Im übrigen gilt
§ 14
Abs. 4 und 5 entsprechend.
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Anstelle der Gesamtnote
"sehr gut"
nach
§ 14
Abs. 4 wird das Gesamturteil
"mit Auszeichnung bestanden"
erteilt, wenn die Diplomarbeit mit 1,0 bewertet ist und die mündlichen Fachprüfungen --- mit Ausnahme höchstens einer Note 1,3 --- mit 1,0 bewertet sind.
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Die Fachprüfungen und die Diplomarbeit können bei
"nicht ausreichenden"
Leistungen einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in
§ 19
Abs. 6 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.
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Ist oder gilt die Diplomarbeit mit der Note
"nicht ausreichend"
bewertet, so ist dem Kandidaten nach Antrag auf Wiederholung der Diplomarbeit ein neues Thema zu stellen. Die
§ 19
und
§ 20
gelten entsprechend. Wird auch die zweite Diplomarbeit mit
"nicht ausreichend"
bewertet, ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.
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Eine zweite Wiederholung der Fachprüfungen ist möglich, wenn der Kandidat in mindestens einem der Prüfungsfächer die Fachnote
"ausreichend"
(4,0) oder eine bessere Fachnote erhalten hat.
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Die Fristen, innerhalb deren die Wiederholungsprüfungen abgelegt werden sollen, bestimmt der Prüfungsausschuß.
§ 15
Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
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Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, erhält er über die Ergebnisse ein Zeugnis.
§ 16
gilt entsprechend. In das Zeugnis wird auch das Thema der Diplomarbeit und deren Note aufgenommen. Auf Antrag des Kandidaten kann die bis zum Abschluß der Diplomprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen werden.
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Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.
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Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des Diplomgrades gemäß
§ 2
beurkundet.
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Das Diplom wird von dem Dekan der Mathematisch--Naturwissenschaftlichen Fakultät und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.
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Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
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Waren Voraussetzungen für die Zulassung einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein--Westfalen über die Rechtsfolgen.
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Vor einer Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
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Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.
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Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
§ 12
Abs. 4 bleibt unberührt.
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Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.
Der verliehene Diplomgrad kann wieder entzogen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, daß er durch Täuschung erworben worden ist, oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrigerweise als gegeben angenommen worden sind. Über die Aberkennung des Diplomgrades entscheidet die Mathematisch--Naturwissenschaftliche Fakultät.
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Diese Prüfungsordnung findet auf alle Studenten Anwendung, die im Wintersemester 1989/90 erstmalig für den Diplomstudiengang Informatik an der RWTH eingeschrieben worden sind. Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung bereits die Diplom--Vorprüfung bestanden haben, legen die Diplomprüfung nach der im Sommersemester 1989 geltenden Prüfungsordnung ab, es sei denn, daß sie die Anwendung der neuen Prüfungsordnung bei der Zulassung zur Prüfung schriftlich beantragen. Studenten, die vor dem Wintersemester 1989/90 für den Diplomstudiengang Informatik an der RWTH eingeschrieben worden sind und die Diplom--Vorprüfung noch nicht bestanden haben, legen diese nach der im Sommersemester 1989 geltenden Prüfungsordnung, die Diplomprüfung jedoch nach dieser Prüfungsordnung ab;
§ 17
Abs. 1 Nr. 4.2 findet für diese Kandidaten keine Anwendung. Der Antrag auf Anwendung der neuen Prüfungsordnung ist unwiderruflich.
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Wiederholungsprüfungen sind nach der Prüfungsordnung abzulegen, nach der die Erstprüfung abgelegt wurde.
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Diese Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 01. Oktober 1989 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Informatik an der Rheinisch--Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH) vom 10. Februar 1989 (GABl. NW. S. 202) außer Kraft.
§ 30
bleibt unberührt.
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Diese Prüfungsordnung wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein--Westfalen (GABl. NW.) veröffentlicht sowie in den Amtlichen Bekanntmachungen der RWTH bekanntgegeben.
Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichs 1 --- Mathematisch--Naturwissenschaftliche Fakultät --- vom 26.4. und 8.11.1989 und des Senats der RWTH Aachen vom 29.6. und 7.12.1989 sowie der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein--Westfalen vom 9.8.1989 --- II A 6--8140.21.
Aachen, den 18. Januar 1990
Der Rektor der Rheinisch--Westfälischen Technischen Hochschule Aachen (RWTH) Universitätsprofessor Dr. Habetha