
Diese ist eine alte Seite, die nur noch zur (Fehl)-Information dient. Diese Information war nur gültig für die Prüfungen des Semesters WS00/01.
Durch die Einführung von Teilprüfungen in der DPO´97 ergibt sich ein Klärungsbedarf bezüglich der mündlichen Ergänzungsprüfungen.
In § 11
Abs. 3 der
DPO werden die
Fachprüfungen aufgezeigt. Jede der Fachprüfungen besteht aus zwei
Teilprüfungen. Weiter werden in
§ 15
DPO die Wiederholung einer Fachprüfung und die Ergänzungsprüfungen erklärt. Daraus ergibt sich folgendes Bild.
-
Die mündliche Ergänzungsprüfung ist eine Ergänzung zu den Fachprüfungen.
-
Eine mündliche Ergänzungsprüfung zu einer Teilprüfung gibt es nicht.
-
Eine mündliche Ergänzungsprüfung gibt es nur ab dem zweiten schriftlichen Fehlversuch in einer Fachprüfung.
-
Eine bestandene Teilprüfung ist nicht zu wiederholen.
-
Die Ergänzungsprüfung ist formal eine Prüfung über das gesamte Fach. Aber hierbei ergibt sich aus der bisherigen Erfahrung eine deutliche Gewichtung auf die
"schwächere"
Prüfungsteilleistung. Näheres dazu kann bei den jeweiligen Prüfer erfragt werden.
-
Das Ergebnis einer Ergänzungsprüfung kann nur eine 4.0 oder 5.0 sein.
Hier nun noch einige Beispiele anhand der Fachprüfung Informatik I. Dabei steht "Informatik I"
für eine Doppelklausur über das gesamte Fach nach der alten Regelung,
"Programmierung"
und
"Datenstrukturen"
für die jeweiligen Teilklausuren nach der neuen Regelung.
| Beispiel 1 |
Prüfung |
Ergebnis |
Erklärungen |
| |
Informatik I |
5.0 |
Es erfolgt keine Ergänzungsprüfung, da nur der 1. Versuch in der Fachprüfung Informatik I nicht bestanden worden ist. |
| |
Programmierung |
5.0 |
Es erfolgt keine Ergänzungsprüfung, da nur Teilprüfung nicht bestanden worden ist. |
| |
Datenstrukturen |
1.0 |
damit zweiter schriftlicher Fehlversuch in der Fachprüfung |
| |
Ergänzungsprüfung |
4.0 |
beste mögliche Note |
Beim Beispiel 1 ist zwar die Teilprüfung Datenstrukturen mit 1.0 bestanden worden, aber die 5.0 kann nicht ausgeglichen werden. Daher ist nun die Fachprüfung Informatik I zum zweiten Mal mit 5.0 zu bewerten und es gibt eine mündliche Ergänzungsprüfung. Weiterhin ist zu beachten, das das Schreiben der Klausur in Datenstrukturen und Algorithmen Sinn macht. Denn dadurch wird das Gewicht in der Ergänzungsprüfung nur auf die Programmierung gelegt. Weiterhin bleibt das Ergebnis einer bestandenen Teilprüfung erhalten (siehe § 15
DPO).
| Beispiel 2 |
Prüfung |
Ergebnis |
Erklärungen |
| |
Informatik I |
5.0 |
keine Ergänzungsprüfung, da 1. Versuch |
| |
Programmierung |
4.7 |
keine Ergänzungsprüfung, da nur Teilprüfung |
| |
Datenstrukturen |
3.3 |
Fachprüfung mit 4.0 bestanden |
| Beispiel 3 |
Prüfung |
Ergebnis |
Erklärungen |
| |
Informatik I |
5.0 |
keine Ergänzungsprüfung, da 1. Versuch |
| |
Programmierung |
4.7 |
keine Ergänzungsprüfung, da nur Teilprüfung |
| |
Datenstrukturen |
1.3 |
Fachprüfung mit 3.0 bestanden |
| Beispiel 4 |
Prüfung |
Ergebnis |
Erklärungen |
| |
Programmierung |
4.7 |
keine Ergänzungsprüfung, da nur Teilprüfung |
| |
Datenstrukturen |
1.6 |
Fachprüfung mit 3.0 bestanden |
| Beispiel 4 |
Prüfung |
Ergebnis |
Erklärungen |
| |
Programmierung |
4.7 |
keine Ergänzungsprüfung, da nur Teilprüfung |
| |
Datenstrukturen |
3.7 |
keine Ergänzungsprüfung, da 1. Versuch |
Auf weitere Beispiele mit mehr Teilprüfungen wird hier erst einmal verzichtet, da diese Situationen erst nach dem Sommersemester 2001 auftreten können.